ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER HPM TECHNOLOGIE GMBH

Sämtliche Lieferungen und Leistungen (Rechtsgeschäfte) der HPM Technologie GmbH erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Der Kunde ist sich mit der HPM Technologie GmbH einig, dass dies auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte verwandter Art gelten soll, selbst wenn dann nicht mehr ausdrücklich auf diese AGB Bezug genommen wird, es sei denn, unser Kunde widerspricht in schriftlicher Form, gleichwohl das Gesetz keine Schriftform vorschreibt. Davon abweichenden Einkaufsbedingungen unserer Kunden (Besteller) erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Spätestens durch die Erteilung des Auftrages oder durch Annahme der Ware bestätigt der Kunde sein Einverständnis mit dem Inhalt dieser AGB.

1. ANGEBOTE UND LIEFERUNG
  1. Unsere Angebote sind, soweit sie nicht befristet werden, stets freibleibend. Maßgeblich für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen.

  2. Bestellungen und Aufträge kommen dann zustande, wenn wir diese durch eine Auftragsbestätigung annehmen. Die Auftragsbestätigung gilt auch dann als rechtzeitig erteilt, wenn sie gleichzeitig mit Rechnungsstellung und/oder Lieferung erfolgt, es sei denn der Besteller widerspricht innerhalb von 3 Werktagen.

  3. Der Besteller räumt uns das Recht ein, ohne Angabe von Gründen von einem Auftrag zurückzutreten, wenn uns Umstände bekannt werden, die eventuell seine Zahlungsfähigkeit beeinträchtigen könnten.

  4. Nebenabreden und Änderungen zur Auftragsbestätigung müssen durch uns schriftlich bestätigt werden.

  5. Änderungen, insbesondere konstruktionsbedingte, soweit sie dem technischen Fortschritt und der Funktion dienen oder auf die Änderung von gesetzlichen Vorschriften (REACH, Maschinenrichtlinie) zurückzuführen sind, behalten wir uns vor.

  6. Zeichnungen und Unterlagen, die dem Angebot beigefügt sind, bleiben unser Eigentum. Sie dienen nur dem persönlichen Gebrauch des Empfängers und dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Der Besteller haftet für jegliche den obigen Bedingungen widersprechende Verwendung der in seinen Besitz gelangten Unterlagen.

  7. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für uns nicht verbindlich; aus ihnen ergibt sich kein Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz.

  8. Mengenangaben gelten sofern es sich nicht um Stückzahlen handelt, stets als ungefähr. Sicherheits- oder abfüllbedingte Abweichungen von 10 % nach unten oder oben gelten als vertragsgemäß.
2. PREISE UND ZAHLUNG
  1. Die Preise sind reine Warenwerte und gelten ab unserem Werk oder dem Auslieferungslager. Sie schließen die gesetzliche Umsatzsteuer sowie sonstige Kosten für Verpackung, Zufuhr, Abladen, Aufstellung etc. nicht ein. Sollten sich die Grundlagen der Kalkulation nach Auftragserteilung ändern, behalten wir uns Preisanpassungen vor, sofern dies dem Besteller zugemutet werden kann. Wir behalten uns des Weiteren vor, statt des in der Auftragsbestätigung genannten Preises den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreis in Rechnung zu stellen, soweit dies im Rahmen des Zumutbaren ist. Der Besteller trägt die Beweislast für den Nachweis der Unzumutbarkeit. Im Falle der Unzumutbarkeit steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu.

  2. Bei Kleinbestellungen aus dem In- und Ausland unter einem Auftragswert von EUR 150,00 berechnen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von EUR 15,00. Bei Lieferungen außerhalb der EU berechnen wir eine Abwicklungspauschale in Höhe von EUR 20,00.

  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto fällig. Bei Inlands- und Auslandsaufträgen gewähren wir 2% Skonto bei Bezahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit der Bezahlung ist der Geldeingang auf unserem Konto. Etwa anfallende Bankgebühren gehen zu Lasten des Bestellers.

  4. Bei Zielüberschreitung behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. und die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr vor.

  5. Scheckzahlungen gelten dann als Zahlung, wenn sie auf unserem Bankkonto gutgeschrieben sind; Spesen trägt der Besteller. Wechsel werden als Zahlungsmittel ausgeschlossen.

  6. Bei kundenspezifisch projektierten Anlagen, Geräten und Flüssigkeiten sowie Entwicklungsaufträgen und Analysen (Werkzeuge/Flüssigkeiten) ist 1/3 des Kaufpreises bei Auftragserteilung, 1/3 bei Lieferung und der Rest bei Abnahme bzw. spätestens einen Monat nach Lieferung zu zahlen.

  7. Kosten für Montage und Inbetriebnahme, Einweisung, Reparaturen und Service, sprühtechnische Analysen sowie für Projektmanagement sind sofort rein netto nach Erbringung der Leistung und Rechnungsstellung zahlbar.

  8. Alle Geschäfte werden in Euro abgewickelt. Wird Bezahlung in ausländischer Währung ausdrücklich vereinbart, so gilt für die Umrechnung in europäische Währung der am Zahltag (Geldeingang, Bankgutschrift) amtlich festgesetzte Umrechnungskurs ohne Kosten.

  9. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung etwaiger Gegenansprüche oder Forderungen ist nur dann zulässig, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. LIEFERUNG UND WARENRÜCKNAHME
  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsbestätigung. Dies gilt jedoch nur, wenn zu diesem Zeitpunkt alle technischen und kommerziellen Details geklärt sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware innerhalb des genannten Termins das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller schriftlich mitgeteilt wurde.

  2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt von Hindernissen, die außerhalb unseres Machtbereiches liegen (höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung, Mobilmachung, Aufruhr). Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene Hindernisse und Umstände oder Lieferzeitüberschreitungen unserer Unterlieferanten eingetreten sind.

  3. Der Kunde ist berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur verlängerten Lieferzeit zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.

  4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Frist den Besteller mit entsprechend verlängerter Frist zu beliefern und entstandene Lagerkosten zu berechnen.

  5. Mangelfreie Ware kann nur zurückgegeben werden, wenn wir einer Warenrücksendung vorher schriftlich zugestimmt haben. Im Falle unserer Zustimmung hat die Rücksendung der Ware frei Haus, Dettingen, zu erfolgen. Für die Einlagerung und anfallenden Verwaltungskosten berechnen wir 15% des Nettowarenwertes, mindestens jedoch 50 €. Gebrauchte und beschädigte Teile, die bei Gefahrübergang mangelfrei waren, werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
4. VERSAND, GEFAHRENÜBERGANG UND ENTGEGENNAHME
  1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch bei Teillieferungen und bei frachtfreier Lieferung oder wenn wir Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.

  2. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die vom Besteller zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

  3. Falls der Besteller bei einer Lieferung ab Werk keine besonderen Versandvorschriften erteilt hat, veranlassen wir die Versendung auf dem nach unserem Ermessen besten Wege.

  4. Bei Versendungen (und Abholungen), die der Verordnung des Gefahrguttransportes unterliegen, obliegt es dem Besteller bzw. seinem Beauftragten, die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

  5. Teillieferungen sind zulässig, sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde.
5. EIGENTUMSVORBEHALT
  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller, unabhängig vom Rechtsgrunde, unser Eigentum. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Das Eigentum geht auf den Käufer zu dem Zeitpunkt über, zu dem wir unstreitig keine Forderungen mehr gegen ihn haben.

  2. Die Geltendmachung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Es verbleiben uns vielmehr, neben dem Anspruch auf Herausgabe unseres Eigentums, unsere Rechte aus dem Kaufvertrag, insbesondere auf Ersatz von Schaden und entgangenem Gewinn.

  3. Der Besteller ist zur Veräußerung der gelieferten Ware widerruflich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt (auch Weiterverarbeitung der gelieferten Ware). Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung/-verwendung zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Ansprüche ab.

  4. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung Dritten zwecks Zahlung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

  5. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden und mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in der Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor den übrigen Forderungen.

  6. Wird unsere Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderungen, die ihm als Vergütung für die Verbindung zustehen, mit allen Nebenrechten zur Sicherung an uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärung bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Absatz 5 entsprechend.

  7. Zu anderen als den oben genannten Verfügungen ist der Besteller nicht befugt, insbesondere nicht zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware. Jede Beeinträchtigung unserer Rechte ist uns unverzüglich mitzuteilen.

  8. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die Restschuld in voller Höhe sofort fällig. Zudem sind wir dann berechtigt, die Herausgabe unserer Ware zu verlangen. Die Ware ist in diesem Falle vom Besteller an einem zentralen Platz zur Abholung bereitzustellen. Der Besteller hat ab diesem Zeitpunkt kein Recht zum Besitz mehr.

  9. Der Besteller ist verpflichtet, bis zum Erwerb des vorbehaltslosen Eigentums am Liefergegenstand diesen auf seine Kosten gegen alle Risiken (Kasko) zu versichern und dies uns auf Verlangen nachzuweisen. Ansprüche gegen die Versicherung gelten im Schadensfall als an uns abgetreten in der Höhe unserer Forderung an den Besteller, falls der Besteller nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab erfolgter Lieferung widerspricht.

  10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
6. GEWÄHRLEISTUNG
  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

  2. Für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:

    • Alle Teile oder Leistungen, die innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang bei Einschichtbetrieb beim Besteller oder demjenigen, der die Teile bzw. Leistungen einsetzt (bei Mehrschichtbetrieb im Verhältnis kürzer) infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder in der Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind, werden von uns unentgeltlich nachgebessert.

    • Bei Sprühgeräten und Sprühanlagen übernehmen wir Gewährleistung für die Funktion oder für offene Mängel nur dann, wenn komplette Sprüheinheiten bezogen worden sind, die Montage, Inbetriebnahme und Regulierung vorschriftsmäßig erfolgt ist und uns der Mangel innerhalb von 2 Wochen ab Inbetriebnahme schriftlich angezeigt wurde. Bei HPM Breeze-Geräten erfolgt die Montage und Inbetriebnahme grundsätzlich durch uns oder unsere Beauftragte. Außerdem müssen das allgemeine Sprühverhalten und die definierte Mengenleistung in unseren Sprühversuchen festgestellt sein und mit dem betreffenden Versuchsbericht übereinstimmen.

    • Für die nachgebesserte Sache oder das Ersatzstück bzw. die neu erbrachte Leistung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate ab Gefahrübergang, mindestens jedoch bis zum Ablauf des ursprünglichen Gewährleistungszeitraumes.

    • Der Besteller hat uns für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung angemessen Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr größerer Schäden hat der Besteller mit unserer vorherigen Zustimmung das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der Kosten in vereinbarter Höhe zu verlangen.

    • Ein Recht des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung ist nur dann gegeben, wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach Mahnung nicht rechtzeitig erfolgte oder endgültig fehlgeschlagen ist.

    • Weitere Ansprüche, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, oder für Schäden aus Produktionsausfall, diesbezügliche Nacharbeit oder Ausschuss, sind ausgeschlossen, sofern die HPM Technologie GmbH, deren Vertretern sowie deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Diese Klausel gilt nicht für die Schädigung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für unabdingbare Haftungstatbestände, z.B. des Produkthaftungsgesetzes.

    • Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang, es sei denn, das Gesetz schreibt eine längere Frist zwingend vor (Bsp. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 BGB).

  3. Für Fremderzeugnisse in unserem Lieferumfang beschränkt sich unsere Gewährleistung zunächst nur auf die Abtretung der entsprechenden Ansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, solange und soweit Gewährleistungsansprüche gegen unseren Lieferanten noch bestehen, es sei denn, eine weitergehende Haftung, insbesondere aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben

  4. Wir schließen grundsätzlich jede Haftung für Schäden oder Vorkommnisse aus, die durch das unsachgemäße Versprühen von Flüssigkeiten durch den Besteller oder dessen Kunden verursacht werden. Dies gilt insbesondere auch für falsche Dosierung oder Vernebelung. Alle sicherheitstechnischen Belange sind vom Besteller unseren Anweisungen gemäß beim Verwenden und Verarbeiten von Flüssigkeiten zu beachten. Insoweit übernimmt der Besteller die Verkehrssicherungspflichten.
7. UNMÖGLICHKEIT, VERZUG, VERTRAGSANPASSUNG
  1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich ist. Dem Besteller steht ein Recht zum Rücktritt auch dann zu, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung unmöglich wird, und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

  2. Liegt ein von uns verschuldeter Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 3 vor und gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist, die nicht eingehalten wird, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Tritt durch Verschulden des Bestellers ein Annahmeverzug ein, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

  3. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der Ziffer 3, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung verändern oder auf unseren Betrieb einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
8. SCHADENERSATZANSPRÜCHE
  1. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung von Vertrags- oder Nebenpflichten oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, sofern die Haftung nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der HPM Technologie GmbH, ihres Vertreters oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruht. Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen wegen der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung der HPM Technologie GmbH oder ihres Vertreters, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruht. Ferner ist die Haftung wegen dem Vorliegen eines Produktfehlers nach dem Produkthaftungsgesetz (§ 14 ProdHaftG) oder wegen anderer, unabdingbarer Haftungstatbestände nicht ausgeschlossen.

  2. Bei Konstruktion oder Fertigung nach zwingenden Vorgaben des Bestellers hat uns dieser von etwaigen Ansprüchen Dritter aus Patentrechten oder dergleichen freizustellen.

  3. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung zunächst nur auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, sofern sich aus Gesetz, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz, keine weitergehende Haftung aus dem Gesichtspunkt der Herstellerhaftung ergibt.
9. TECHNISCHE UNTERLAGEN UND DOKUMENTATIONEN
  1. Zeichnungen, technische Unterlagen, Sprühprotokolle, Software oder Dokumentationen, auch solche, die Bestandteile eines Angebotes sind, bleiben unser geistiges Eigentum und damit urheberrechtlich geschützt.

  2. Die Weitergabe und Vervielfältigung der unter Abs. 1 bezeichneten Unterlagen, deren Verwertung oder Offenlegung ist nicht gestattet, es sei denn, die HPM Technologie GmbH stimmt schriftlich zu.

  3. Änderungen von Angaben, Maßen, Daten, Material und Design bleiben vorbehalten.
10. TECHNISCHE UNTERLAGEN UND DOKUMENTATIONEN
  1. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner dieser Bedingungen lässt die Gültigkeit aller Übrigen unberührt.

  2. Der Kunde und die HPM Technologie GmbH sind sich einig, dass Änderungen und Ergänzungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen, gleichwohl das Gesetz keine Schriftform vorschreibt. Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der jeweilige Sitz der HPM Technologie GmbH.

  4. Sämtliche Verträge zwischen der HPM Technologie GmbH und dem Besteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

  Stand: Februar 2019 HPM Technologie GmbH

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